AGB

Allgemeine Mietbedingungen für die Anmietung der beratbar in Neuss, Am Zollhafen 5

Verwender dieser Allgemeinen Mietbedingungen (AMB) ist die beratbar GmbH & Co. KG, Neuss (Vermieterin).

 

§ 1 Zustandekommen des Mietvertrages

Durch die Rücksendung der vom Mieter unterschriebenen Reservierungsbestätigung des Vermieters kommt der Mietvertrag zu den dort genannten Bedingungen zustande. Änderungen des Vertrages bedürfen der beider- seitigen schriftlichen Bestätigung. Der Mieter hat der Vermieterin in der Reservierungsbestätigung eine entscheidungsbefugte Person zu benennen, die während der gesamten Dauer der Veranstaltung als Veranstaltungsleiter anwesend ist.

 

§ 2 Mietgegenstand, Leistungen

1. Mietgegenstand sind die in der Reservierungsbestätigung aufgeführten eingerichteten Konferenzräume nebst Ausstattung. Die Ausstattung der angemieteten Räume ergibt sich aus einer Inventarliste, die im Eingangsbereich zur Einsichtnahme für den Mieter bereit liegt. Die moderne Raumtechnik der beratbar (Licht, Beamer, Leinwand, Sonos-Soundanlage) wird zentral über ein Apple Ipad gesteuert, welches Inventar der beratbar ist. Mit Beginn der Mietdauer erhält der Nutzer eine Einführung in diese Steuerung.
 
2. Trägt der Mieter bei Übernahme des Raumes keine Beanstandungen vor, gilt der Raum als einwandfrei übernommen und das vorhandene Inventar als mit der Inventarliste identisch. Nachträgliche Beanstandungen können nicht mehr geltend gemacht werden. Der Vermieter ist berechtigt, vor Beginn und nach Abschluss der Mietdauer eine gemeinsame Raumbegehung mit dem Mieter durchzuführen.
 
3. Der Mieter darf die gemieteten Räumlichkeiten und Flächen der beratbar nur für die in der Reservierungsbestätigung angegebenen Nutzungszwecke verwenden. Jeder Mieter hat sich so zu verhalten, dass etwaige andere Mieter nicht gestört werden. Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für die Bezeichnung und die Bewerbung der Veranstaltung, für die Berücksichtigung etwaiger Urheberrechte, Bild- und Namensrechte oder Markenrechte Dritter sowie für die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA und die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren.
 
4. Sofern der Mieter auch die gastronomische Betreuung der Veranstaltung beauftragt hat, ist auch diese Vertragsgegenstand. Von der Vermieterin in der beratbar vorgehaltene Erfrischungen und Snacks, können vom Mieter nach Bedarf selbst bereitet werden und werden nach Verbrauch abgerechnet.
 
5. Eine Untervermietung ist nur mit Zustimmung des Vermieters gestattet.
 

§ 3 Entgelt, Zahlungsverzug

1. Maßgebend ist der in der Reservierungsbestätigung ausgewiesene Mietzins. Er schließt die Kosten für Klimatisierung, allg. Raumbeleuchtung, übliche Reinigung und Benutzung der als unentgeltlich ausgewiesenen Konferenztechnik ein.

2. Die Gesamtabrechnung umfasst den Mietzins sowie die Kosten für weiter in Anspruch genommene Zusatzleistungen, insbesondere die Benutzung der als entgeltlich ausgewiesenen Konferenztechnik und der vorgehaltenen und verbrauchten Bewirtung bzw. separatem Catering.

3. Der Gesamtbetrag ist spätestens zehn Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Im Übrigen kann der Vermieter, soweit nicht anderes vereinbart, jederzeit eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen.

4. Bei nicht fristgerechter Zahlung beendet sich der Mieter in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug sind ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu entrichten.

5. Gegen Forderungen des Vermieters kann der Mieter nur mit unwidersprochenen oder rechtkräftig festgestellten Gegenansprüchen aus dem Mietverhältnis aufrechnen. Entsprechendes gilt für sonstige evtl. Leistungsverweigerungsrechte.

 

§ 4 Haftung

1. Der Mieter haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen für Sach- und Personenschäden einschließlich etwaiger Folgeschäden, die während der Mietdauer durch ihn, seine Beauftragten und Besucher verursacht werden. Für die eingebrachten Gegenstände des Mieters, seiner Beauftragten und Besucher übernimmt der Vermieter keine Haftung. Der Mieter hat den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen, die von Dritten in Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können, freizustellen.

2. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht im vertragsgemäßen Zustand zurück, so ist der Vermieter auch ohne Aufforderung und Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, auf Kosten des Mieters den Mietgegenstand in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Für einen hierdurch entstehenden Mietausfall haftet der Mieter. Zurückgelassene Gegenstände bewahrt der Vermieter für die Dauer von zwei Wochen nach dem Ende des Mietverhältnisses auf. Werden diese Gegenstände dann nicht abgeholt, ist der Vermieter ohne weitere Aufforderung zur Entsorgung der Gegenstände berechtigt. Die Kosten der Aufbewahrung und der Entsorgung trägt der Mieter.

3. Der Vermieter haftet nur für Schäden, die auf Mängeln der Beschaffenheit des Mietgegenstandes oder auf schuldhafter Verletzung der von ihm übernommenen Verpflichtungen beruhen. Für das Versagen technischer Einrichtungen und Betriebsstörungen oder sonstige, die Benutzung des Mietgegenstandes beeinträchtigende Ereignisse haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4. Wenn es sich bei der Veranstaltung des Mieters um eine schadens- bzw. gefahrgeneigte Veranstaltung handelt, kann die Vermieterin die Überlassung der gemieteten Räume und Flächen an den Mieter von besonderen Sicherheitsleistungen abhängig machen, und zwar gegebenenfalls auch noch nach Vertragsabschluss. Die Vermieterin kann fordern, dass der Mieter eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung abschließt und der Vermieterin das Bestehen dieser Versicherung nachweist. Zusätzlich oder alternativ kann die Vermieterin die vorherige Leistung einer Sicherheit (Kaution) fordern.